§6 Haftung / Schadenersatz

  1. Die CE-SYS Engineering haftet nur für Haftungstatbestände eines Schadens, welcher vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde und sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergibt.
  2. Die Haftung ist je Verstoß bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf 2 Mio. Euro begrenzt. Bei Vermögensfolgeschäden gilt ein Sublimit von 500 TEuro. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden, die in mehreren Jahren begangen werden, ist die Haftung auf insgesamt 2 Mio. Euro begrenzt.
  3. Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. CE-SYS Engineering GmbH haftet ebenfalls nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
  4. Schadenersatzansprüche des AG´s verjähren in 24 Monaten.
  5. Der AG haftet für im Rahmen des Auftrages von der CE-SYS Engineering GmbH eingesetzte Hard und Software bzw. solche zur Nutzung vermietet sowohl für alle unmittel- und mittelbaren Schäden, die durch eine unsachgemäße Handhabung entstehen, als für den Verlust, Zerstörung sowie jeglicher Beschädigung.

§7 Nutzungsrechte

  1. Die CE-SYS Engineering GmbH räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten Waren und Arbeitsergebnisse das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
  2. Im Falle erstellter Individualsoftware ist die CE-SYS Engineering GmbH nicht verpflichtet dem AG den Quellcode zur Verfügung zu stellen.
  3. Werden bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbeitern der CE-SYS Engineering GmbH etwaige Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschläge gemacht, ist CE-SYS Engineering GmbH nach Aufforderung des AG´s verpflichtet, die Erfindung eingeschränkt oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierenden Rechte sind Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Mitarbeiter, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechend Anwendung.

B. WERKVERTRÄGE

  1. Grundsätzlich wird bei Werkverträgen der Auftrag am Firmensitz der CE-SYS Engineering GmbH realisiert. Eine vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG´s kann in besonderen Fällen vereinbart werden, insbesondere, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.
  2. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern, insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt unter Berücksichtigung der unter B.1. aufgeführten Sachverhalte ausschließlich der CE-SYS Engineering GmbH.
  3. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den AG auf Basis der Unterzeichnung der durch die CE-SYS Engineering GmbH vorgelegten Projektfortschrittsberichte.
  4. Für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen leistet die CE-SYS Engineering GmbH zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der AG kann eine Minderung, Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsgrenze gemäß A.6. verlangen, wenn die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mind. Zweier Nacherfüllungsversuchen fehlschlägt.
  5. Für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginns.

C. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

  1. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem Entleiher und der CE-SYS Engineering GmbH gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Basis für Angebot und Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung sind.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Erfüllungsort für die Auftragsleistung und Zahlungsverpflichtung ist der Firmensitz der CE-SYS Engineering.
  2. Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten - auch im Wechsel-, Scheck- u. Urkundenprozeß - ist der zuständige Gerichtsstand der Gerichtsstand der CE-SYS Engineering GmbH.
  3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hat Gültigkeit.
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Christoph Diem (31)Als Dipl.-Ing. (TU) Maschinenbau habe ich bei der CE-SYS Engineering GmbH gleich nach dem Studium eigenverantwortliche Projekte in der Entwicklung und Konstruktion bekommen...

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